Allgemeine Geschäftsbedingungen
-AGB-
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 90 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedienungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
§3 Preise
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüche aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§4 Lieferzeiten
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegende Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ergebnisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert dich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglich mitteilen.
7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teilfertigung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus einen Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
§5 Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§6 Mängelansprüche
1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserung – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.
3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleisung, wenn der Besteller eine entsprechend substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflegungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produkts zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,aus Verschuldeten bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche ,aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern- zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unterneher im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderung des Unternehmers- nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat derBesteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber, Diskont- und Wechselpesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Stellt der Besteller sine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessenältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleitung anzurechnen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtssand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedienungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.